Gute Nachricht für Langzeit-Urlauber

Türkei: Fristen für mitgebrachte Handys verlängern sich auf 180 Tage

pexels-gustavo-fring-4173228
26.12.2023 – 14:00 Uhr

Zafer Sırakaya, stellvertretender Vorsitzender der AK-Partei für auswärtige Angelegenheiten, erklärte, dass die Nutzungsdauer von mobilen Geräten, die aus dem Ausland mitgebracht werden, ohne in der Türkei registriert zu sein, von 120 auf 180 Tage erhöht wird.

Auch die erlaubte Aufenthaltsdauer von Fahrzeugen, die im Rahmen einer vorübergehenden Einfuhr in die Türkei gebracht werden, wird ab dem 1. Januar 2024 für diejenigen, die aus dem Ausland kommen, auf vier Jahre erweitert.

Zweimalige Verlängerung möglich

Sırakaya äußerte sich auf seinem Social-Media-Account und sagte: “Mit der neuen Regelung, die gemacht werden soll, wenn ein Antrag auf ‘Temporäre Kommunikation’ für Mobiltelefone im Ausland über E-Government gestellt wird, kann der Zeitraum der Nutzung von mobilen Geräten für 30 Tage für zwei Mal verlängert werden.”

Laut der von Sırakaya geteilten Infografik wird die Nutzungsdauer von Mobilgeräten, die aus dem Ausland mitgebracht werden, ohne in der Türkei registriert zu sein, auf 180 Tage erhöht. Bevor die 120-Tage-Frist abläuft, können diejenigen, die eine Verlängerung beim E-Government beantragen, ihre aus dem Ausland mitgebrachten Handys bis zu 180 Tage lang nutzen. Das wird vor allem diejenigen freuen, die einen längeren Aufenthalt in der Türkei planen.

Autos dürfen vier Jahre lang ausfuhrfrei bleiben

Sırakaya teilte zudem eine Infografik, aus der ersichtlich wird, dass die Aufenthaltsdauer von Fahrzeugen, die im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr in die Türkei gebracht werden, für Rentner aus dem Ausland um zwei auf vier Jahre verlängert werden.

Rentner, die vor Ablauf der ersten 2-Jahres-Frist einen Antrag bei unseren Zolldirektionen stellen, erhalten 2 weitere Jahre, ohne dass sie ihre Fahrzeuge ins Ausland bringen und 185 Tage warten müssen. Auch Fahrzeuge, die sich bereits in der Türkei befinden, können dieses Recht in Anspruch nehmen. Der Antrag wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.