Mit dem Auto in die Türkei: Diese Regeln gelten für Autos mit ausländischen Kennzeichen

16.06.2024 – 12:00 Uhr

In der Türkei müssen sich im Ausland lebende Türken, die mit ausländischen Kennzeichen in ihr Heimatland einreisen, strikt an die geltenden Vorschriften halten. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs.

Jeden Sommer kehren zahlreiche im Ausland lebende Türken in ihre Heimat zurück, viele von ihnen mit ihren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen, die sie mit einer Vollmacht nutzen. Dabei herrscht oft Unklarheit über die spezifischen Regelungen für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen in der Türkei.

Die türkischen Zollbehörden haben klargestellt, dass Verstöße gegen die folgenden Regeln geahndet werden:

  • Zweckentfremdung: Fahrzeuge dürfen nicht für andere als die ursprünglich angegebenen Zwecke verwendet werden und dürfen nicht ohne Genehmigung vermietet, verliehen, weitergegeben oder verkauft werden.
  • Unbefugte Nutzung: Nur bestimmte Personen, wie der im Ausland lebende Ehepartner, die Eltern oder Kinder des Fahrzeughalters, dürfen das Fahrzeug nutzen.
  • Modifikationen: Änderungen an Fahrzeugteilen, die bei der Einreise in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, dürfen nicht ohne Genehmigung der Zollbehörde vorgenommen werden.
  • Überschreitung der Aufenthaltsdauer: Das Fahrzeug muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer entweder aus der Türkei ausgeführt oder einer Zollbehörde vorgeführt werden.
  • Mehrfache Einreise: Die Einreise mit mehreren Pässen oder Personalausweisen zur Umgehung der Aufenthaltsbedingungen ist nicht erlaubt.

Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss gemäß Artikel 238 des Zollgesetzes Nr. 4458 mit einer Geldbuße in Höhe von einem Viertel des Zollwertes rechnen. Außerdem wird das Fahrzeug von der Zollbehörde beschlagnahmt und aus der Türkei ausgewiesen.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Dauer des Verstoßes:

  • Bei einem Monat Überschreitung: 1.656 TL
  • bei zwei Monaten Überschreitung: 3.312 TL
  • bei einer Überziehung von drei Monaten: 4.968 TL

Darüber hinaus wird ein einmaliges Bußgeld in Höhe von 6.624 TL fällig, wenn das Fahrzeug ohne Zustimmung der Zollbehörde oder ohne Vorliegen eines gerechtfertigten Grundes ins Ausland verbracht wird. Diese Strafe wird gemäß Artikel 241, Absatz 6 (e) des Zollgesetzes erhoben.

Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten sich im Ausland lebende Türken, die mit ihrem Fahrzeug in die Türkei einreisen, sorgfältig über die geltenden Vorschriften informieren und auf deren Einhaltung achten.